Betreiber-Pflichten

Die Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich!

Zu nennen sind hierbei u.a.:
Zum Schutz des Betreibers empfehlen wir für Kälte- und Klimaanlagen:





    gemäß Wasserhaushaltsgesetz    (und nachgeschalteter Bestimmungen)

    dürfen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen nur betrieben werden, wenn sie durch Fachbetriebe nach §19 WHG errichtet wurden.

    haftet der Betreiber für das Versagen seiner Anlagen. Der Versagenssachverhalt ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    drohen Bußgelder bis 50.000 €.

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    gemäß Betriebssicherheitsverordnung    (und nachgeschalteter Bestimmungen)

    müssen Druckgeräte (Rohrleitungen, Behälter, etc.) durch Fachbetriebe und deren befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung bzw. durch zugelassene Überwachungsstellen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Dies bezieht sich auch auf den Sachverhalt der wiederkehrenden Prüfung.

    haftet der Betreiber für das Versagen seiner Anlagen. Der Versagenssachverhalt ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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    gemäß EU-Verordnung 2037/2000 (und nachgeschalteter Bestimmungen)

    müssen ortsfeste Kälteanlagen mit Kältemittel gemäß Anhang I EU 2037/2000 und einer Füllmenge von größer 3 kg jährlich auf Dichtheit geprüft werden.

    müssen diese Prüfungen durch befähigtes Personal durchgeführt werden.

    sind H-FCKW-Kälteanlagen je nach Leistung und Anwendungsbereich (siehe Übergangsvorschriften) nur noch befristet einsetzbar.

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Die Beauftragung von ÜWG-Fachbetrieben

    • dokumentiert die Verantwortung zum Umweltschutz in allen o.g. Rechtsbereichen !
    • hilft Menschen auf hohem Niveau zu schützen !
    • reduziert die Verantwortung des Betreibers durch Verringerung des Gefahrenpotentials !
    • erhöht die Rechtssicherheit beim Betrieb und ermöglicht eine Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik !

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